Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) regelt die Verbindlichkeit eines Korruptionsregisters für den öffentlichen Bereich.
Beim Finanzministerium des Landes NRW wurde eine Informationsstelle für Vergabeausschlüsse eingerichtet, die das sog. Vergaberegister führt. Vergabeausschlüsse werden an das Vergaberegister gemeldet. Die meldende Stelle trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der gemeldeten Daten (§ 6 Abs. 4 KorruptionsbG); die Berechtigung des Ausschlusses wird von der Informationsstelle nicht geprüft. Anfragen nach § 8 KorruptionsbG werden von den Vergabestellen des Landes oder der Kommunen in NRW vor Zuschlagserteilung an das Vergaberegister gestellt. Eintragungen im Vergaberegister können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.