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VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält in ihrem

  •     Teil A (VOB/A) Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen,
  •     Teil B (VOB/B) Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und
  •     Teil C (VOB/C) allgemeine technische Vertragsbedingungen.

Obwohl die VOB faktisch Gesetzes- oder Verordnungscharakter hat, wird sie nicht vom Gesetzgeber oder der Verwaltung erarbeitet und fortgeschrieben, sondern vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), in dem Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftragnehmer vertreten sind.

Die VOB/A (DIN 1960), die die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber regelt, ist in drei Abschnitte gegliedert.

  • Der Abschnitt 1 der VOB/A enthält die Bestimmungen für die sog. nationalen Vergaben von Bauleistungen und ist bei allen Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte anzuwenden.
  • Die Verpflichtung zu der Anwendung  des Abschnitts 1 der VOB/A ergibt sich aus den Haushaltsordnungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder aus den Vergabegesetzen der Länder.
  • Der Abschnitt 2 der VOB/A ist bei Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte ergänzend zu Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden (§ 2 VgV).
  • Die Regelungen des Teil A Abschnitt 3 der VOB sind für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Bauaufträgen im Sinne des § 104 Abs. 1 GWB anzuwenden, die dem Teil 4 des GWB unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB vergeben werden.

 
Die VOB/B (DIN 1961) enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

VOB Teil C enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) die gleichzeitig auch als  DIN-Normen herausgegeben wurden. In den einzelnen ATV sind technische Vorschriften enthalten, wie die einzelnen Leistungen des Gewerkes auszuführen sind. Daneben sind dort Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten. Die Vorgaben des Teils C der VOB sind wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrags. Die VOB Teil C geht bei Widersprüchen dem Teil B vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B).


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